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Zusatzinformationen

Bauaufsicht

Sie wollen ein Haus bauen, erweitern, umbauen oder anders nutzen?

Das Bauamt ist zuständig für die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Das dient Ihrer Sicherheit und einem einheitlichen Stadtbild.

Die Bauaufsicht ist mit folgenden Aufgaben betreut:

  • Abgeschlossenheitsbescheinigungen
  • Bauberatung, Baugenehmigungsverfahren, Bauordnungsrechtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Bauvoranfragen, Bauzustandsbesichtigungen
  • Eintragungen und Löschung von Baulasten sowie Baulastenauskünfte, Freistellungsverfahren, Fliegende Bauten, Wiederkehrende Prüfungen
  • Denkmalschutz
  • Vorkaufsrechte
  • Grundstücksteilungen

Eine persönliche Bauberatung oder eine persönliche Antragsabgabe ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Sprechzeiten

Wir bieten telefonische Sprechzeiten an. Unsere Mitarbeiter/innen sind zu den nachfolgenden Zeiten zu erreichen:

Montag:
9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag:
9.00 – 12.00 Uhr

Mittwoch:
14.00 – 17.00 Uhr

Donnerstag:
14.00 – 17.00 Uhr

Freitag:
keine Sprechzeiten

Frau Nockemann erreichen Sie Montags - Donnerstags von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Um sicherzustellen, dass Ihre Anfragen per Mail zeitig bearbeitet werden können, senden Sie diese bitte an folgende E-Mail Adresse: bauaufsicht@olpe.de


Der Bauantrag

Bauanträge sind nicht nur erforderlich, wenn Sie ein komplettes Haus neu bauen oder umbauen möchten, sondern auch, wenn Sie vorhaben die Nutzung einer baulichen Anlage zu ändern, Abgrabungen oder Anschüttungen vorsehen oder Werbeanlagen einsetzen wollen.

Die meisten Bauanträge fallen unter das "Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018", beispielsweise die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Große Sonderbauten fallen unter das ‘‘Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018‘‘, das sind Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Nutzungsart oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweisen. Dazu gehören zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen, Großgaragen, große Gewerbebetriebe und einige mehr. Alle anderen, also kleineren Gebäude werden im Einfachen Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Bauvorlagen müssen in den meisten Fällen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser gefertigt sein, also der Person, die das Bauvorhaben plant, die Bauvorlagen zusammenstellt und den Bauantrag stellt. In der Regel handelt es sich um Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, die eine Bauvorlagenberechtigung besitzen, den Nachweis der notwendigen Fachkompetenz.

Bei bestehenden Zweifeln ob Ihr Bauvorhaben zulässig ist oder auch zur Klärung bestimmter Detailfragen, reichen Sie bitte eine Bauvoranfrage ein, so können  vergebliche Planungsarbeiten vermieden werden.

Ihre Bauanträge/Bauvoranfragen können Sie digital (s. digitaler Bauantrag) oder postalisch (in 3-facher  Ausfertigung) einreichen.

Kontakt

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Telefon: 02761 83-1277
d.schaefer@olpe.de
Raum: 503
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Telefon: 02761 83-1287
g.weise@olpe.de
Raum: 501
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Welche Unterlagen für Ihre Bauanträge/Bauvoranfragen erforderlich sind, können Sie aus den jeweiligen Unterpunkten entnehmen:

Bauvoranfrage / Vorbescheid 

Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die für die Prüfung/Beurteilung und Beantwortung Ihrer Fragen erforderlich sind.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung des Bauvorhabens und der Umgebungsbebauung
  • Antragsvordruck
  • Genaue Fragestellung
  • Weitere Bauvorlagen
  • Je nach Bauvorhaben bzw. Fragestellung können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018

Für das einfache Baugenehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

Bauantragsformular

  • Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie auf der Homepage des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Ist zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma Antragstellerin, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertreterin oder Vertreter angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss von der antragstellenden oder bevollmächtigten Person unterzeichnet sein, außerdem von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein!

Lageplan

  • Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.

Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster

  • Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte", brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Kreis Olpe, Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation.

Der amtliche Lageplan ist zwingend erforderlich wenn es beantragt wird oder

  1. es sich bei den Außengrenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
  3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
  4. eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

Bauzeichnungen

  • Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.
    Insbesondere müssen die Maße sowie alle Höhenangaben üNN der geplanten baulichen Anlagen, als auch die Höhenlage üNN des geplanten und vorhandenen Geländes bis zu den Grundstücksgrenzen dargestellt sein.

Baubeschreibungsformular

  • Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung", den Sie hier finden. Benötigen Sie mehr Platz, können Sie aber gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, das dann ebenfalls von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein muss.

Rechnerische Nachweise

Hierzu zählen unter anderem:

  • Berechnung der Wohn- und Nutzfläche
  • Berechnung der Geschossigkeit
  • Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
  • Berechnung der voraussichtlichen Herstellungskosten.
  • Nachweis der Gebäudeklasse
  • Nachweis über die Einhaltung des Bebauungsplans (z. B. GRZ, GFZ, …)
  • u.v.m.

Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis

  • In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.
    Maßgeblich zur Berechnung der notwendigen Stellplätze ist die Stellplatzsatzung der Kreisstadt Olpe

Statistikbogen

Weitere Bauvorlagen

  • Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein z.B.:
    Brandschutzkonzept, Betriebsbeschreibung (gewerbliche Anlage, land- und forstwirtschaftliche Anlage), bei land- und forstwirtschaftliche Anlage die Einverständniserklärung für die LWK, Antrag auf Abweichung usw.

Als kleine Unterstützung ob Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt haben kann, Ihnen die hier zum Download bereit gestellte Checkliste helfen:

Checkliste_Bauantrag (DOCX, 21 kB)

Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Großer  Sonderbau) 

Bei Anträgen für Gebäude als große Sonderbauten benötigen Sie immer eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung. Dies sind Architektinnen und Architekten, die in der Architektenliste der Architektenkammer NRW gelistet sind und vereinzelt Ingenieurinnen und Ingenieure, wenn diese eine Bauvorlagenberechtigung besitzen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Bauantragsformular
    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Ist zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma Antragstellerin, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertreterin oder Vertreter angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss von der antragstellenden oder bevollmächtigten Person unterzeichnet sein, außerdem von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein!

  • Lageplan
    Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.

  • Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
    Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte" genannt, brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Kreis Olpe, Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation.

  • Bauzeichnungen
    Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.

  • Brandschutzkonzept
    Das Brandschutzkonzept ist eine Gesamtbetrachtung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Sie müssen es bereits mit dem Bauantrag in dreifacher Ausfertigung einreichen. Fehlt das Konzept oder die Unterschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers auf dem Konzept, so müssen wir den kompletten Bauantrag zurückgeben.

  • Baubeschreibungsformular
    Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Benötigen Sie mehr Platz, können Sie aber gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, das dann ebenfalls von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein muss.

  • Rechnerische Nachweise
    Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten.

  • Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis
    In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.

  • Statistikbogen
    Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg.

  • Bauvorlageberechtigung
    Die Bauvorlagen für Gebäude als große Sonderbauten müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung erstellt werden. Der Nachweis der Berechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erbracht werden.

  • Weitere Bauvorlagen
    Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein z.B.:

Betriebsbeschreibung (gewerbliche Anlage, land- und forstwirtschaftliche Anlage), bei land- und forstwirtschaftliche Anlage die Einverständniserklärung für die LWK, Antrag auf Abweichung usw.

Als kleine Unterstützung ob Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt haben kann, Ihnen die hier zum Download bereit gestellte Checkliste helfen:

Checkliste_Bauantrag (DOCX, 21 kB)

Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018 

Bestimmte Bauvorhaben können im sogenannten Freistellungsverfahren behandelt werden.

Unter die Genehmigungsfreistellung fallen:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1-3
  • die zu den Wohngebäuden gehörenden Nebengebäude/Nebenanlagen
  • die den Wohngebäuden dienenden Garagen und überdachte Stellplätze

Folgende Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren müssen erfüllt sein:

  • Das Vorhaben muss sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes befinden.
  • Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen eingehalten werden.
  • Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
  • Die Erschließung muss gesichert sein.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Das Vorhaben muss allen anderen öffentlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der Bauordnung Nordrhein Westfalen (BauO NW).

Für die Genehmigungsfreistellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Bauantragsformular
    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Ist zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma Antragstellerin, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertreterin oder Vertreter angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss von der antragstellenden oder bevollmächtigten Person unterzeichnet sein, außerdem von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein!

  • Lageplan
    Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.

  • Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
    Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte", brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Kreis Olpe, Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation.

  • Bauzeichnungen
    Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.

  • Rechnerische Nachweise
    Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten.

  • Weitere Bauvorlagen
    Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein z.B.: Brandschutzkonzept, Betriebsbeschreibung (gewerbliche Anlage, land- und forstwirtschaftliche Anlage), Antrag auf Abweichung usw.

Nutzungsänderung

Für eine Nutzungsänderung brauchen Sie immer eine Baugenehmigung, auch wenn damit keine baulichen Änderungen in Verbindung stehen. Der Begriff Nutzungsänderung ist schon erfüllt, wenn das Objekt nicht zum gleichen Zweck genutzt wird wie vorher. Der Vergleich wird dabei immer nur mit der zuletzt genehmigten Nutzung angestellt. Können Sie für diese letzte Nutzung keine Baugenehmigung nachweisen, müssen Sie ebenfalls einen Antrag stellen. Letztlich gilt das auch, wenn Räumlichkeiten zwei Jahre oder länger gar nicht oder anders als zuletzt genehmigt genutzt wurden.

Nutzungsänderungen sind zum Beispiel:

  • einen ungenutzten Dachraum in Wohnraum umwandeln
  • eine Wohnung als Ferienwohnung nutzen
  • einen Lebensmittelladen zur Gaststätte machen
  • einen Schuhladen in ein Büro ändern und so weiter

Den Antrag müssen Sie schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen, den Bauvorlagen, bei uns einreichen.

Folgende Unterlagen sind zu jedem Antrag einzureichen:

  • Bauantragsformular
    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Ist zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma Antragstellerin, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertreterin oder Vertreter angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss von der antragstellenden oder bevollmächtigten Person unterzeichnet sein, außerdem von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein!

  • Lageplan
    Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.

  • Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
    Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte", brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Kreis Olpe, Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation.

  • Bauzeichnungen
    Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.

  • Baubeschreibungsformular
    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung", den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Benötigen Sie mehr Platz, können Sie aber gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, das dann ebenfalls von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein muss.

  • Rechnerische Nachweise
    Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten.

  • Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis
    In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden.

  • Statistikbogen
    Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg.

  • Weitere Bauvorlagen
    Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein z.B.: Brandschutzkonzept, Betriebsbeschreibung (gewerbliche Anlage, land- und forstwirtschaftliche Anlage), Antrag auf Abweichung usw.

Werbeanlagen

Dem Bauantrag für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

  • Bauantragsformular
    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck für Werbeanlage, den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Ist zum Beispiel eine Gesellschaft oder Firma Antragstellerin, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertreterin oder Vertreter angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss von der antragstellenden oder bevollmächtigten Person unterzeichnet sein, außerdem von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein!

  • Lageplan
    Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.

  • Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
    Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte", brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Kreis Olpe, Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation.

  • Baubeschreibungsformular
    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung", den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Benötigen Sie mehr Platz, können Sie aber gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, das dann ebenfalls von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein muss.

  • Zeichnung und Beschreibung der Werbeanlage
    Die Zeichnung, für ist ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muss die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten.

  • Farbiges Foto oder eine farbige Fotomontage
    Auf einem farbigen Foto oder einer farbigen Fotomontage sind wiederzugeben: Die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, von der oder in deren Nähe sind aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll, die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken, die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden soll.

  • Angaben über die veranschlagten Herstellungskosten

  • Weitere Bauvorlagen
    Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Anzeige der Beseitigung von Anlagen 

Der Anzeige der Beseitigung von Anlagen sind beizufügen:

  • Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein!
  • ein Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens und
  • in bestimmten Fällen ist die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude gebaut ist.

Verfahrensfreie Bauvorhaben 

Nach der novellierten Bauordnung sind insbesondere von einer Baugenehmigung freigestellt:

  • Gebäude bis zu 75 m³ (bisher 30 m³) Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten und die hinsichtlich genehmigungsfreigestellter Vorhaben weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Dies gilt nicht im baulichen Außenbereich. Sind diese Gebäude >30m³ müssen sie den erforderlichen Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken einhalten.
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
  • Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m.
  • Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche.
  • Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze.
  • Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes.
  • gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m.
  • Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks.
  • ortsveränderliche und fahrbereit aufgestellte Anlagen zur Haltung von Geflügel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur Aufstallung von maximal 800 Hühnern dienen, sofern die Anlage maximal vier Wochen an einem Standort verbleibt und frühestens nach acht Wochen wieder auf diesen umgesetzt wird.

Die Aufzählung ist nicht abschließend und beschränkt sich auf wesentliche Neuerungen seit Januar 01.01.2019.

Hinweis: Bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben ist die Bauherrschaft vollumfänglich für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich! Dazu zählen unter anderem die Einhaltung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes, Gestaltungsvorschriften, Wasserrecht (etwa der erforderliche Abstand zu einem Bachlauf) und des Naturschutzrechts.

Bei Ausführung der Vorhaben im Grenzbereich zu Nachbargrundstücken, das sind die Bereiche mit weniger als 3,00m bis 0,00m Grenzabstand, sind die Vorgaben der Abstandflächenvorschriften zu beachten. So dürfen Grenzbebauungen durch Garagen und Carports insgesamt 15,00m nicht überschreiten. Zu einer Nachbargrenze nicht mehr als 9,00m. Die mittlere Wandhöhe der Gebäude darf 3,00m nicht überschreiten.

Diese Aufzählung stellt nur einige, wesentliche Anforderungen dar.

Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Umsetzung Ihres Vorhabens bei einer Architektin oder einem Architekten, oder bei einer bauvorlageberechtigten Bauingenieurin oder einem Bauingenieur.

Der digitale Bauantrag 

Seit 2020 besteht außerdem für Bauherrn wie auch Entwurfsverfasser die Möglichkeit über unsere Homepage www.olpe.de bzw. den folgenden Link: Serviceportal (kommunale.it) unter der Kachel „Bauen und Verkehr“ und dann der Kachel „Bauantrag stellen“ online Bauanträge zu stellen und alle dazugehörigen Unterlagen hochzuladen bzw. einzureichen.

Kontakt

Franziskanerstraße 6
57462 Olpe
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Baulasten

Es sind Grundstücksverhältnisse möglich, bei denen die Realisierung eines Vorhabens nur durch die Übernahme einer Baulast auf das eigene oder ein fremdes Grundstück zu erreichen ist.

Durch die Übernahme einer Baulast kann beispielsweise die Erschließung des Baugrundstücks (Geh-,Fahr- und Leitungsrecht) über ein benachbartes Grundstück gesichert werden. Auch die Übernahme von Abstandflächen oder Stellplätzen auf angrenzende Grundstücke ist möglich. Ferner können zwei oder mehrere Grundstücke durch Baulast vereinigt werden, soweit eine katastermäßige Verschmelzung der Grundstücke nicht möglich ist.

Für die Auskunftserteilung aus dem Baulastenverzeichnis müssen Sie gemäß Landesbauordnung NRW ein berechtigtes Interesse darlegen.

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden auf formlosen Antrag nur schriftlich erteilt.

Eine Baulast kann auf formlosen Antrag gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

Die Baulastenauskunft ist gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW und der Verwaltungsgebührensatzung gebührenpflichtig.

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Telefon: 02761 83-1278
v.nockemann@olpe.de
Raum: 504
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Bebauungspläne

Bei Fragen zu Bauleitplänen (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan) wenden Sie sich bitte an die Stadtplanung.

Die Bebauungspläne finden Sie in unserer interaktiven Karte.

Stellplatzsatzung

Die Stellplatzsatzung finden Sie in unserem Ortsrecht:

Stellplatzsatzung der Kreisstadt Olpe (PDF, 882 kB, 60.6)

Akteneinsicht

Abgeschlossene Bauvorhaben

Wir bieten Ihnen als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstückes an, abgeschlossene, archivierte Baugenehmigungsakten für Ihr Grundstück digital zur Verfügungen zustellen. Die Akten werden bei der Stadt Olpe nur noch in digital geführt, eine Einsicht in die Papierakte ist nicht mehr möglich!

Wenn Sie Einsicht in die digitale Bauakte zu Gebäuden im Bereich der Kreisstadt Olpe wünschen, beantragen Sie dies bitte über das Serviceportal der Stadt Olpe unter „Bauen und Verkehr“ oder direkt über https://portal.citkomm.de/olpe/services/8  „Antrag auf Auskunft aus dem Bauaktenarchiv “ oder per Mail unter Beifügung folgender Unterlagen:

Kopie Personalausweis oder Reisepass

  • Damit keine unberechtigten Personen Einsicht in Ihre Akten nehmen können, müssen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Aktueller Eigentumsnachweis Ihres Grundstückes

  • Bitte fügen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug oder andere Eigentumsnachweise, zum Beispiel Bestandsblatt, über das Grundstück bei, dessen Akten Sie einsehen möchten. Die Nachweise dürfen am Tag der Einsichtnahme nicht älter als sechs Monate sein.

Eventuell eine schriftliche Vollmacht,

  • wenn die Einsichtnahme durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen soll.

Die digitale Bauakte wird Ihnen dann per Link gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Akten eventuell nicht oder nicht mehr verfügbar sind. Der angebotene Service der Einsicht in abgeschlossene Baugenehmigungsakten ist eine freiwillige Leistung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Vorhandensein abgeschlossener Bauakten.

Laufende Bauvorhaben

Wenn Sie als Berechtigte oder als Berechtigter Einsicht in laufende, nicht archivierte Vorgänge nehmen möchten, beantragen Sie dies bitte schriftlich. Wir prüfen dann Ihr Anliegen.

Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.

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Grundstücksteilung

Die Teilung von bebauten Grundstücken bedarf der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass durch die Grundstücksteilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel hinsichtlich des Brandschutzes, der Abstandflächen, der Erschließung) zuwiderlaufen.

Zur Genehmigung der Grundstücksteilung ist der Gültige vorgeschriebene Vordruck, den Sie  auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen finden, einzureichen. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt sein!

Der Amtliche Lageplan wird von einer Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur erstellt.

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Abgeschlossenheit

Beschreibung

Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt. Meistens betrifft dies die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Formloser Antrag

Bitte reichen Sie einen formlosen Antrag mindestens in zweifacher Ausfertigung ein. Diesem Antrag fügen Sie bitte die aktuellen Angaben von Gemarkung, Flur, Flurstück oder Flurstücken bei.

Benötigen Sie mehrere Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung, sind diese zusätzlich vorzulegen.

Beantragen kann die Abgeschlossenheit nur, wer zu diesem Zeitpunkt Grundstückseigentümer ist.

Aufteilungspläne

Reichen Sie bitte Bauzeichnungen mindestens in zweifacher Ausfertigung ein, die aus Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 bestehen. Skizzen können wir leider nicht akzeptieren. Kennzeichnen Sie bitte nur die Räume in den Grundrissen und Schnitten mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis). Dabei erhalten zusammengehörende Räume die gleiche Ordnungsnummer. Jeder EINZELNE Raum, der Sondereigentum zugeordnet werden soll, muss mit Ordnungsnummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftseigentum wird mit G beziffert.

Dem Antrag legen Sie darüber hinaus die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster“ im Maßstab 1:500 bei. Der Auszug darf nicht älter als 6 Monate sein. Sie erhalten diese beim Kreis Olpe, Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation.

Benötigen Sie mehrere Ausfertigungen der Aufteilungspläne, sind diese zusätzlich vorzulegen.

Kontakt

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Telefon: 02761 83-1287
g.weise@olpe.de
Raum: 501
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Denkmalschutz

Bei Fragen zum Denkmalschutz wenden Sie sich bitte an die Stadtplanung.

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Telefon: 02761 83-1275
p.langemann@olpe.de
Raum: 501
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Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

Sonderbauten sind Gebäude einer gewissen Größe, die bestimmt sind, von einer großen Anzahl von Personen betreten zu werden, oder Gebäude, an die aufgrund Ihrer Nutzung besondere Anforderungen hinsichtlich des Betreibens und des Aufenthaltes darin gestellt werden.

Die Sonderbauten müssen nach den Vorgaben der Sonderbauverordnung NRW in einem bestimmten zeitlichen Abstand geprüft werden. Die genauen Angaben finden Sie weiter unten.

Mit der Fertigstellung eines Gebäudes beginnt das Prüfungsintervall, dieses kann je nach Gebäudetyp 3 oder 6 Jahre betragen.

Folgende Gebäude sind zu prüfen:

  • Gebäude mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre -

  • Gebäude mit Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von mehr als 2.000 Quadratmeter haben
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 Jahre

  • Hotels mit mehr als 60 Betten
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre -

  • Großgaragen mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre -

  • Krankenhäuser
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre -

  • Hochhäuser, mit Aufenthaltsräumen von mehr als 60m über der Geländeoberfläche
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre -

  • Pflegeheime mit mehr als 1.600 Quadratmetern Bruttogrundfläche in einem Gebäude
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre -

  • Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre -

  • Schulen (außer: Fachhochschulen, Fachschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musikschulen, Tanzschulen, Fahrschulen)
    - der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 6 Jahre -

Der für die Durchführung der „Wiederkehrenden Prüfungen“ zuständige Mitarbeiter des Amtes für Bauberatung und Bauordnung meldet sich rechtzeitig schriftlich vor Ablauf des Prüfintervalls und kündigt dabei einen Termin für die nächste „Wiederkehrende Prüfung“ des jeweiligen Objektes an.

Bei einer Wiederkehrenden Prüfung wird eine Objektbegehung durchgeführt, bei der mehrere Punkte überprüft werden z.B.:

  • Entspricht die aktuelle Nutzung der gültigen Baugenehmigung, sind ggf. bauliche Veränderungen vorgenommen worden?
  • Sind die erforderlichen Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen ausreichend gekennzeichnet und ungehindert zu befahren?
  • Ist der 2. Rettungsweg entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung vorhanden und entspricht er den Richtlinien?
  • Sind die notwendigen Flure und Treppenräume, die als Rettungswege dienen frei von Brandlasten und unverstellt?
  • Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden / erforderlich? Sind die Rettungswege ausreichend deutlich gekennzeichnet?
  • Sind die Brandmeldeanlage, die Sprinklerzentrale, die Lüftungszentrale und die Technikräume frei von Brandlasten und sind diese Anlagen und Räume ausreichend gekennzeichnet?
  • Entspricht die Kennzeichnung der Aufzugsanlagen den Anforderungen?
  • Sind die Brandabschnitte und Rauchabschnitte entsprechend ausgebildet?
  • Sind die Flucht- und Rettungspläne gut sichtbar angebracht und hängt die Brandschutzordnung gut sichtbar aus?
  • Sind die Gebäude mit den dazugehörigen Außenanlagen gefahrlos nutzbar (Stolperkanten, Absturzsicherungen)?

Sind die gesetzlichen Prüffristen folgender Anlagen eingehalten und liegen diese Prüfberichte dem Betreiber vor:

  • Feuerlöscheinrichtungen
  • Alarmierungseinrichtungen

Einige Dokumente müssen zu diesem Termin vorgelegt werden, die ebenfalls geprüft werden müssen, z.B. Prüfbericht über die mängelfreie Funktion der technischen Anlagen und Einrichtungen.

Die Durchführung der „Wiederkehrenden Prüfungen“ ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird jeweils mit der Übersendung der Niederschrift erhoben. Sie wird gemäß Verwaltungsgebührenordnung NRW nach Zeitaufwand je angefangener Stunde berechnet.

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