Wohnraumförderung
Zu den Aufgaben der Wohnraumförderung gehört insbesondere die Erteilung von Förderzusagen entsprechend dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG).
Weitere Aufgabe der Wohnungsförderung ist die Überwachung der zweckbestimmten Belegung des geförderten Wohnraumes (Wohnungsaufsicht).
Förderung von Wohnraum
Fördergegenstände sind:
- Eigenheime und Eigentumswohnungen, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung
- Erwerb bestehenden Wohnraums
- Mietwohnungsbau
- Ausbau und Erweiterung
- Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum
- behindertengerechter/barrierefreier Ausbau/Umbau in Mietwohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen
- Modernisierung von Altenwohn- und Pflegeheimen
- Modernisierung zur Verbesserung der Energieeffizienz im Sozialwohnungsbestand
Zielgruppe sind Haushalte, die aus unterschiedlichen Gründen auf Unterstützung öffentlicher Stellen bei ihrer angemessenen Wohnraumversorgung angewiesen sind.
Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen bestimmte gesetzlich festgelegt Obergrenzen nicht übersteigen.
Seit 2006 werden bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren (behindertengerechter Ausbau/Umbau) im Wohnungsbestand von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie die bauliche Anpassung und Modernisierung von bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen mit Förderdarlehen unterstützt. Der Förderantrag ist einkommensunabhängig und auch dann möglich, wenn keine Behinderung vorliegt.
Bewilligungsbehörde für diese Fördermaßnahmen im gesamten Kreisgebiet ist der Kreis Olpe, Fachdienst Bauordnung und Wohnbauförderung. Allgemeine Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen erhalten Sie auf den Internetseiten der NRW.Bank, wo auch die benötigten Formulare zum Download bereitstehen.
Auskunft zu Förderungen, die nicht von hier ausgesprochen werden können, geben die Internetseiten www.energiefoerderung.info und www.foerderdata.de.
Freistellung von gebundenem Wohnraum
Eine öffentlich geförderte Wohnung darf grundsätzlich nur mit einem Wohnberechtigungsschein bezogen werden. Entsprechend der nachfolgenden abschließenden Aufzählung sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn:
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 WFNG NRW an der Freistellung ein sonstiges überwiegendes öffentliches Interesse besteht,
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 WFNG NRW die Freistellung der Schaffung oder dem Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient,
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 WFNG NRW die Freistellung dem überwiegenden berechtigen Interesse des Verfügungsberechtigen oder eines Dritten entspricht. Für diese Freistellung ist ein Förderausgleich angemessener Art und Weise erforderlich und vom Vermieter zu zahlen.
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 WFNG NRW den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegend öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht und der Verfügungsberechtigte die Umstände nicht zu vertreten hat (§ 17 Abs. 1 WFNG NRW)
Die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des/der von der Freistellung begünstigten Mieters/Mieterin. Weiterhin wird die Freistellung regelmäßig auf die Dauer der Nutzung durch den nicht wohnberechtigten Mieter, in geeigneten Fällen auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Die Freistellung kann nur vom Eigentümer beantragt werden.
Wohnberechtigungsschein
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur mit einem Wohnberechtigungsschein bezogen werden. Der Wohnberechtigungsschein wird entweder als Allgemeiner oder als gezielter Schein ausgestellt.
Für die Ausstellung eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist die Kreisstadt Olpe zuständig, wenn die / der Wohnungssuchende ihren / seinen Wohnsitz in Olpe hat oder wenn der Wohnsitz in Olpe begründet werden soll. Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt nur den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnungin Nordrhein–Westfalen, sofern die im Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird und die / der Wohnungssuchende dem Personenkreis angehört, dem die Wohnung vorbehalten ist.
Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird für eine konkrete Wohnung ausgestellt. Die Kreisstadt Olpe ist zuständig, wenn diese Wohnung im Bereich der Kreisstadt Olpe liegt.
Antragsberechtigter Wohnungssuchender ist jede Person
- die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält,
- die rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für sich und ggf. für Haushaltsangehörige (z. B. Ehepartner/in , Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, sonstige auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaf) zu begründen,
- die einen selbstständigen Haushalt selbst betreibt oder führen wird Ausländer/innen haben auch Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, wenn sie eine unbefristete oder mindestens 1 Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung haben (gilt nicht für Angehörige von EU – Staaten, die nach EU Recht hier beschäftigt sind),
- deren anrechenbares Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Im Wohnberechtigungsschein wird die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche angegeben.
Wohnungsgröße
1 Person = 50 qm Wohnfläche
jede weitere Person = + 1 Zimmer oder 15 qm Wohnfläche
Von der maßgebenden Grenze kann im Einzelfall z. B. zur Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen abgewichen werden.
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann eine Abweichung von der maßgeblichen Einkommensgrenze und von der maßgeblichen Wohnungsgröße durch einen Ausnahme-Wohnberechtigungsschein zugelassen werden.
Einige öffentlich geförderte Wohnungen sind nur einem bestimmten Personenkreis (z. B. älteren Menschen) vorbehalten. Wohnberechtigungsscheine für diese Wohnungen können nur dann ausgestellt werden, wenn eine Zugehörigkeit zum Personenkreis vorliegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine öffentlich geförderte Wohnung auch von den o.g. Belegungsbindungen freigestellt werden (siehe Freistellung von gebundenem Wohnraum). Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer eines Jahres gültig.
Die Gebühr für die Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist einkommensabhängig.
Erforderliche Unterlagen:
- Identitätsnachweis: Personalausweis oder Meldebescheinigung der zuständigen Verwaltung, soweit nicht in Olpe gemeldet
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines
- aktueller Einkommensnachweis aller haushaltsangehörigen Personen
- evtl. Aufenthaltsbescheinigung
- sonstige Nachweise: z. B. bei Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigungen
Zinsvergünstigungen
Zinsvergünstigungen bei Einfamilienhäusern
Einkommensgrenze
Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag die Zinsen zu senken. Eine Senkung der Zinsbelastung ist möglich, wenn die in der nachfolgenden Tabelle angegebene Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze zutrifft. Diese Grenze bezieht sich auf das Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Personen, bezogen auf die maßgebende Einkommensgrenze.
Belastung aus der Verzinsung (Kappungsbetrag)
Nähere Informationen über die Festsetzung der Verzinsung erhalten Sie durch die NRW.Bank.
Antragstellung
Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Zwecke einer Zinssenkung des Darlehens bei der NRW.Bank ist bei der Kreisstadt Olpe zu stellen.
Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Zinssenkung
- Anschreiben der NRW.Bank
- Einkommensnachweise aller haushaltsangehörigen Personen zum maßgebenden Stichtag (im Schreiben der NRW-Bank angegeben)