Leistungsberechtigter Personenkreis SGB XII
Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII stehen zwei Personengruppen zu:
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt (§ 19 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 SGB XII).
- Sonstige Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, insbesondere Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und sonstige erwerbsunfähige Angehörige, die im Haushalt der Grundsicherungsberechtigten leben, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Absatz 1 und 21 SGB XII). Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII).