Namensführung
Namensführung
Die Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
Seit dem 1. April 1994 gilt in Deutschland das neue Familiennamensrechtsgesetz. Hiernach haben Sie die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Dies kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name des Mannes oder der Frau sein.
Derjenige, dessen Geburtsnamen nicht Ehenamen wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Das Voranstellen oder Anfügen eines Namens ist nicht möglich, wenn bereits der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten, der von der Voranstellung oder Anfügung Gebrauch machen will, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so führt jeder Ehegatte seinen zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter. Sie haben jedoch noch die Möglichkeit auch nach der Eheschließung einen gemeinsamen Namen zu bestimmen.
Gemeinsame Kinder erhalten ebenfalls den gewählten Ehenamen.