Die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt
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Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
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Sonstige Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, insbesondere Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und sonstige erwerbsunfähige Angehörige, die im Haushalt der Grundsicherungsberechtigten leben, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Die Leistungen ermitteln sich wie nachfolgend dargestellt:
Der Regelsatz
Die Leistungen, die den Leistungsberechtigten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. der Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen, sind weitgehend gleich; denn in § 42 SGB XII ist bestimmt, dass die Grundsicherung alle Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit der einzigen Ausnahme der Übernahme der Beiträge zur Vorsorge im Alter umfasst. Die Leistungen umfassen somit:
- den maßgebenden Regelsatz - § 28 SGB XII,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - § 29 SGB XII,
- die Mehrbedarfe - § 30 SGB XII,
- die einmaligen Bedarfe - § 31 SGB XII,
- die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen - § 32 SGB XII,
- die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen - § 34 SGB XII,
- die Gewährung eines ergänzenden Darlehens - § 37 SGB XII,
- nur im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt die Übernahme der Beiträge für die Vorsorge - § 33 SGB XII.
Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts soll mit Ausnahme von Leistungen nach §§ 29 - 34 SGB XII durch die Regelsätze abgedeckt werden.
Im Einzelfall ist eine höhere oder niedrigere Leistung zu gewähren, wenn der Bedarf anderweitig ganz oder teilweise gedeckt ist bzw. der individuelle Bedarf erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII).
Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze enthält die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Landesregierung Nordrhein Westfalen hat die Regelsätze zuletzt zum 01.01.2011 neu festgesetzt. Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe wurden in folgender Höhe festgesetzt:
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für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende, die einen eigenen Haushalt führen 364,00 €
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für Ehegatten, Lebenspartner sowie ehe- und lebenspartnerschaftsähnliche Partner 328,00 €
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für erwachsene Personen ohne eigenen Haushalt 291,00 €
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für Jugendlichen bis vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 287,00 €
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für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 €
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für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215,00 €
Kosten der Unterkunft
Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind.
Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang, sind sie zunächst anzuerkennen, jedoch nur solange als es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen.
Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Mehrbedarfe
Zusätzlich zum Regelsatz wird ein Mehrbedarf bei folgenden Leistungsberechtigten anerkannt:
- Schwerbehinderte Personen, die einen Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G besitzen und entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) sind: 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
- Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
- Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, bei Pflege und Erziehung eines Kindes unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren: 36 vom Hundert des Eckregelsatzes
- in anderen Fällen: 12 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
- Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII geleistet wird: 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Hilfen zur Eingliederung während einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
- Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Soweit im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, kann vom Leistungsberechtigten ein höherer Mehrbedarf geltend gemacht werden
Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes nicht übersteigen
Einmalige Beihilfen
Die Möglichkeiten, bei einmaligem Bedarf zusätzlich zum Regelsatz einmalige Leistungen zu erhalten, sind bis auf drei Ausnahmen entfallen. Einmalige Leistungen werden nur noch gewährt für:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Der Sozialhilfeträger kann Pauschalbeträge in angemessener Höhe gewähren.Die einmaligen Leistungen können auch von den Menschen beansprucht werden, deren Einkommen und/oder Vermögen einerseits so hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Regelsatzleistungen haben, andererseits aber nicht ausreicht, um den Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln voll decken zu können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.



