Allgemeines zu den Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch
Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe als vierter Teil der sogenannten Hartz-Reformen führt bei der Sozialhilfe dazu, dass nur noch ein geringer Teil von Bedürftigen die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht erhält. Dieses Rechtsgebiet ist nunmehr im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Erwerbsfähige Menschen ohne ausreichendes Einkommen erhalten auf Antrag die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), auch wenn im konkreten Fall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwa wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, nicht in Betracht kommt.
Die Kreisstadt Olpe ist in diesem Zusammenhang für folgende Leistungen zuständig:
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Lebensunterhaltssichernde Leistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt)
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Hilfen zur Gesundheit
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Übernahme von Bestattungkosten
Für die übrigen Hilfen nach dem SGB XII wie bspw. Hilfe zur Pflege oder die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der Kreis Olpe zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Kreises Olpe.
Die notwendigen Formulare:



