Der Zivilschutz unterscheidet sich definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten vom Katastrophenschutz.

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.
Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Für den Zivilschutz ist der Bund verantwortlich. 
 
Katastrophenschutz bezeichnet Maßnahmen, die getroffen werden, um Leben, Gesundheit oder die Umwelt anlässlich einer Katastrophe zu schützen. Dazu gehören vorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufstellung entsprechender Hilfseinheiten und -pläne oder das Festlegen von Standard-Einsatz-Regeln (SER) zur schnellen Reaktion bei gleichen Lagen, die Abwehr von Schäden im Katastrophenfall und die Beseitigung von Katastrophenschäden. Die Verantwortung für den Katastrophenschutz liegt bei den Bundesländern.

Rechtliche Grundlagen