Als Feuerwerk bezeichnet man das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und Feuerwerkskörpern in Räumen oder im Freien.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, 3, 4, P1, P2, T 1 oder T 2 ganzjährig dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker mit entsprechender Genehmigung abgebrannt werden. Sie sind dem Ordnungsamt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Außer am 31.12. und am 01.01. eines Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, 3, 4, P1, P2, T 1 oder T 2 ganzjährig dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker mit entsprechender Genehmigung abgebrannt werden. Sie sind dem Ordnungsamt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Außer am 31.12. und am 01.01. eines Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.



