Hilfe für psychisch kranke Personen, die gegenwärtig in erheblichem Maße gefährdet sind.

Psychisch kranke Personen können gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, soweit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung (Leben oder Gesundheit) oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer auf Grund der psychischen Krankheit bestehen.

Wer ist zuständig?

Das Unterbringungsverfahren wird vom Ordnungsamt durchgeführt. Angaben zum genauen Sachverhalt können formlos übermittelt werden an

Je nach Bedrohungslage kann es auch notwendig sein, zum unmittelbaren Schutz von Gesundheit und Leben, Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.

 

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)