Spätaussiedler

Die Rechtsstellung der Spätaussiedler und ihrer Angehörigen ergibt sich aus dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Spätaussiedler werden seit dem 1. Januar 1993 im amtlichen Sprachgebrauch Menschen genannt,

  • die als deutsche Staatsangehörige in den ehemals deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie geboren wurden und zunächst nach 1945 dort verblieben sind, sowie deren Abkömmlinge, die nach Deutschland übergesiedelt sind, oder
  • die als deutsche Volkszugehörige aus einem kommunistisch regierten Land im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens in das Gebiet der (späteren) Bundesrepublik Deutschland oder der DDR übersiedelt sind, sowie die Angehörigen, die sie bei der Aussiedlung begleitet haben.

Bis 1992 wurden diese Migranten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Aussiedler bezeichnet. Vor allem sollen die Begriffe Aussiedler und Spätaussiedler die Angehörigen von deutschen Minderheiten erfassen, deren Familien teilweise seit Generationen in Ostmitteleuropa, Ost- und Südosteuropa, aber auch teilweise in Asien gelebt haben und nach Deutschland ausgereist sind.

Wer nach dem 31.12.1992 geboren ist, kann nicht mehr als Spätaussiedler anerkannt werden. Das gleiche gilt für Ehegatten (wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat) oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers. Die Zuerkennung des Status als Spätaussiedler setzt den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit voraus.

Zu erfüllende Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind:

  • deutsche Abstammung,
  • ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet oder Zurechnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates und
  • die Fähigkeit, infolge der familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der Aussiedlung zu führen.

Durch ein Bescheinigungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesestz stellt das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Volkszugehörigkeit festgestellt. Neben den Angehörigen können sonstige Familienangehörige des Spätaussiedlers zuziehen. Hierbei sind die Maßgaben bei Familienzusammenführungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich um folgende Personenkreise handeln:

  • Ehegatten eines Abkömmlings eines Spätaussiedlers (Schwiegertochter/-sohn des Spätaussiedlers),
  • leibliches minderjähriges, lediges Kind des nichtdeutschen Ehegatten des Spätaussiedlers, das nicht vom Spätaussiedler abstammt (Stiefkind des Spätaussiedlers),
  • minderjähriges, lediges Kind des Ehegatten des Abkömmlings, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings).

Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes.