Freistellung von gebundenem Wohnraum
Eine öffentlich geförderte Wohnung darf grundsätzlich nur mit einem Wohnberechtigungsschein bezogen werden. Entsprechend der nachfolgenden abschließenden Aufzählung sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn:
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 WFNG NRW an der Freistellung ein sonstiges überwiegendes öffentliches Interesse besteht,
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 WFNG NRW die Freistellung der Schaffung oder dem Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient,
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 WFNG NRW die Freistellung dem überwiegenden berechtigen Interesse des Verfügungsberechtigen oder eines Dritten entspricht. Für diese Freistellung ist ein Förderausgleich angemessener Art und Weise erforderlich und vom Vermieter zu zahlen.
- nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 WFNG NRW den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegend öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht und der Verfügungsberechtigte die Umstände nicht zu vertreten hat (§ 17 Abs. 1 WFNG NRW)
Die Höhe des zu zahlenden Ausgleichs richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des/der von der Freistellung begünstigten Mieters/Mieterin. Weiterhin wird die Freistellung regelmäßig auf die Dauer der Nutzung durch den nicht wohnberechtigten Mieter, in geeigneten Fällen auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Die Freistellung kann nur vom Eigentümer beantragt werden.



