Die Einziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch die gewidmete Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verlieren und wieder zu Privatflächen werden.

Die Einziehung ist somit der Gegenakt zur Widmung. Die Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.

Das Tiefbauamt führt das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Einziehung und Teileinziehung durch.

Rechtliche Grundlagen

§ 7 Straßen- und Wegegesetz für das Land Norrhein-Westfalen (StrWG NRW)

Sonstiges

Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen