Satzung der Kreisstadt Olpe zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 20.12.2010

Die Grundstückseigentümer sind nach § 61a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) verpflichtet, die privaten Schmutz- und Mischwasserleitungen auf Dichtheit prüfen und gegebenenfalls sanieren zu lassen. Betroffen hiervon sind alle privaten Leitungen, die unter den Gebäuden und im Bereich der Freiflächen bis hin zum Anschlussstutzen an der öffentlichen Abwasserleitung verlegt sind. Im Bereich der Kreisstadt Olpe müssen etwa 9.000 Grundstücksanschlüsse auf Dichtheit geprüft werden.

Die Forderung nach einer Dichtheitsprüfung ist nicht neu. Bis Ende 2007 bildete der § 45 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) den gesetzlichen Rahmen für die Dichtheitsprüfung. Im November 2007 erfolgte eine Novellierung des LWG NRW. Durch die am 31.12.2007 in Kraft getretene Änderung des LWG NRW wurde der § 45 BauO NRW als bisherige Rechtsgrundlage aufgehoben. Die Regelungen zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind nunmehr in § 61a LWG NRW enthalten.

Die geltende Fristenregelung zur Dichtheitsprüfung bestimmt, dass sofort zu untersuchen ist, wenn private Abwasserleitungen neu verlegt oder bestehende Anlagen geändert werden. Ansonsten sind bereits bestehende Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 zu überprüfen. Der § 61a Abs. 5 LWG NRW sieht jedoch vor, dass für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung festgelegt werden sollen wenn

  1. Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a LWG NRW oder in einem gesonderten Kanalisierungs- oder Fremdwasserkonzept festgelegt sind oder
  2. die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungspflicht nach § 61 LWG NRW überprüft.

Als „abweichend“ hat der Gesetzgeber sowohl eine Verkürzung der Frist, als auch eine Verlängerung der Frist definiert. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu Hinweise für die konkrete Umsetzung vor Ort gegeben.

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Verfahrensweise in der Kreisstadt Olpe zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung

Wie bereits dargestellt, sollen unter bestimmten Voraussetzungen vom Jahr 2015 abweichende Fristen festgesetzt werden. Das Ministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, das in allen Kommunen gleichermaßen (durch Satzung) eine Staffelung der Fristen vorzunehmen sei, die eine kontinuierliche Abarbeitung ohne Zeitverzug ermögliche. Die Erfahrung habe gezeigt, dass die Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer eine Beratung seitens der Kommune in den letzten Monaten vor Ablauf der Frist sucht. Die Kumulierung von Fristen führe demnach zu einem verstärkten Personalbedarf, um eine bürgernahe Beratung gewährleisten zu können. Nur eine Staffelung der Fristen schaffe demnach die Voraussetzungen, die gesetzlich vorgeschriebene Beratungsverpflichtung (§ 61a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW) qualifiziert zu erfüllen.

Im Bereich der Kreisstadt Olpe ist die Dichtheitsprüfung der privaten Anschlüsse entsprechend § 61a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW an die Überprüfung der öffentlichen Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 61 LWG NRW gekoppelt worden.

Für die Kreisstadt Olpe ist eine Satzung zur Abänderung der Frist für die Dichtheitsprüfung der privaten Anschlussleitungen erlassen worden, die die Durchführung der entsprechenden Dichtheitsprüfungen in dem Zeitraum von 2011 bis 2023 festgelegt

Zunächst wurden 38 Entwässerungsteilgebiete gebildet, um damit sämtliche Grundstücke im Bereich der Kreisstadt Olpe, die über eine private Anschlussleitung mit der öffentlichen Abwasseranlage verbunden sind, zu erfassen.

Für 36 Entwässerungsteilgebiete wurde anhand eines Bewertungsschemas die zeitliche Abfolge für die gebietsweise Durchführung der Untersuchungen der Selbstüberwachung und damit für die Frist zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen gemäß § 61a LWG NRW festgelegt. Außerhalb des Bewertungsschemas wurde die Untersuchung von zwei Druckentwässerungssystemen am Ende des Untersuchungszeitraumes im Jahr 2023 berücksichtigt, da sie keinem Entwässerungsteilgebiet zugeordnet werden konnten.

Damit konnte entsprechend dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen (2011 - 2023) das gesamte Stadtgebiet in 13 Entwässerungsgebiete eingeordnet werden. Die Überprüfungszeiträume der einzelnen Teilgebiete sind den nachfolgenden Anlagen zu entnehmen.

Aus den sich ergebenden Zeitstufen kann ein „Fahrplan“ für jeden Grundstückseigentümer erstellt werden. Für sie ist es damit ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt ihre private Anschlussleitung auf Dichtheit spätestens überprüft werden muss. Nur durch ein solch strukturiertes Vorgehen können die Dichtheitsprüfungen aller Grundstücke nach und nach umgesetzt werden.

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Verfahrensweise in der Kreisstadt Olpe für die Grundstücke, die über eine abflusslose Grube bzw. Kleinkläranlage verfügen

Für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben bedeutet die Vorgabe in § 61a Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 LWG NRW, dass auch die Abwasserleitungen, die Schmutzwasser zu Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuführen, dem Regelungsbereich des § 61a LWG NRW unterliegen, d.h. auch diese Abwasserleitungen sind auf der Grundlage der Maßgaben in § 61a Abs. 3 bis Abs. 6 LWG NRW einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

Im Bereich der Kreisstadt Olpe sind ca. 60 Grundstücke betroffen. Für diese Fälle ist eine Abänderung der Frist für die Dichtheitsprüfung durch eine Satzungsregelung nicht zulässig. Demnach gilt für diese Grundstücke die Regelung des § 61a Abs. 4 LWG NRW, wonach bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung gem. § 61a Abs. 3 LWG NRW bei einer Änderung der Abwasserleitung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden muss.

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Art der Dichtheitsprüfung

In § 61a LWG NRW ist bestimmt, dass private Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen, und instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.

Die Dichtheit von Abwasserleitungen kann auf verschiedene Arten nachgewiesen werden. Das einfachste Verfahren ist hierbei die optische Inspektion. Dabei werden die Leitungen nach vorheriger Hochdruckreinigung mittels einer Kanalfernsehkamera befahren (Schiebekamera) und auf eventuell vorhandene Schäden untersucht. Der Leitungszustand und die Schäden werden in einem Film (Video, DVD) dokumentiert und ausgewertet. Darüber hinaus kann die Dichtheit der Hausanschlussleitung über eine physikalische Druckprüfung kontrolliert werden. Bei dieser Methode werden die Leitungen durch Absperrblasen verschlossen und mit Wasser oder Luft gefüllt. Entweicht der Druck und über- oder unterschreitet er eine bestimmte Menge in einem abgegrenzten Zeitraum, so ist von einer Undichtigkeit auszugehen.

Zu allen Verfahren gibt es detaillierte technische Regelwerke, vor allem DIN-Vorschriften. Die Entscheidung über das anzuwendende Prüfverfahren für die jeweilige Anlage trifft der Dichtheitsprüfer. Grundsätzlich wird eine optische Prüfung durch die Kreisstadt Olpe anerkannt.

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Sachkundige

Der Landesgesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die Dichtheitsprüfung nur durch Sachkundige durchgeführt werden darf. Um die Anforderungen an die Sachkunde zu regeln, hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die seit dem 16.05.2009 in Kraft ist.

Danach müssen die Sachkundigen durch Teilnahme an einer Schulung mit anschließender theoretischer und praktischer Prüfung ihre Qualifikation nachweisen. Außerdem müssen die Sachkundigen nachweisen, dass ihnen bei Bedarf die technische Ausrüstung (u. a. Kamerasystem, Hochdruckreinigungsgerät, Kanalabdichtungsblasen usw.) zur Verfügung steht. Nach Erlangung des Sachkundenachweises kommen die betreffenden Personen auf eine landesweite Liste, die über das Internet unter www.sadipa.it.nrw.de für Jedermann abrufbar ist.

Bereits mit dem Stichtag 15.03.2009 bestehende Anerkennungen einer Sachkunde gem. § 61a Abs. 6 LWG können von der zuständigen Kammer ohne weiteren Sachkundenachweis für einen Zeitraum von 3 Jahren anerkannt werden.

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Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung

Der Inhalt einer Prüfbescheinigung wird durch den Abwasserbetrieb der Kreisstadt Olpe vorgegeben und orientiert sich an den bekannten und gängigen Muster-Prüfbescheinigungen.

So soll in dieser Bescheinigung festgehalten werden, welches Prüfverfahren angewendet wurde. Des Weiteren sollte die Bescheinigung die erkannten Schäden beschreiben und das Endergebnis (Leitung dicht oder undicht) enthalten. Beizufügen ist dem vom anerkannten Sachkundigen unterschriebenen Testat auch ein Lageplan, in dem das zu prüfende Grundstück und die Abwasserleitungen dargestellt sind. Besonders zu kennzeichnen sind die geprüften Leitungsbestandteile. Die Bescheinigung ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung dem Abwasserbetrieb vorzulegen.

Die Regelungen zum Inhalt der Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung dienen im Eigeninteresse allein dem Grundstückseigentümer, damit eine ordnungsgemäße Dichtheitsprüfung durchgeführt wird.

Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. Frühere Untersuchungen sind erforderlich, wenn auf dem Grundstück bauliche Veränderungen mit Auswirkungen auf das Entwässerungssystem stattfinden.

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Vorlage der Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung

In § 61a LWG NRW ist geregelt, dass die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung aufzubewahren ist und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist. Hierzu ist anzumerken, dass der Abwasserbetrieb der Kreisstadt Olpe als Betreiber der öffentlichen Kanalisation und der zugehörigen Abwasseranlagen Kenntnis über den Zustand der Kanalisation insgesamt haben muss. Wegen des funktionellen Zusammenhangs gilt dieses nicht nur für das öffentliche Kanalnetz, sondern ebenso für die privaten Anschluss- und Grundleitungen. Aus diesem Grund lässt sich der Abwasserbetrieb die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung vorlegen.

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Rechtsgrundlagen und mehr

Satzung der Kreisstadt Olpe über die Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung
Satzung der Kreisstadt Olpe über die Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung (Anlagen)
Fristen für die Dichtheitsprüfung (alphabetisches Straßenverzeichnis)

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