Die Schule von acht bis eins
Im Jahr 1996 hat die Landesregierung NRW die Initiative ergriffen und im Rahmen des Projekts "Schule von acht bis eins" die verlässliche Halbtagsschule im Primarbereich eingeführt. Diese Betreuung findet, wie der Name schon sagt, an den Grundschulen in der Zeit von acht bis eins statt. Ziel dieses Landesprogramms ist, dass die Eltern ihre familiären und beruflichen Anforderungen zum Wohle ihrer Kinder besser miteinander vereinbaren können.
Durch die Teilnahme an der Betreuung können sich alle Eltern, deren Kinder an dieser teilnehmen, auf ein täglich gleichbleibende Schulzeit verlassen. Darüber hinaus können die Eltern sicher sein, dass ihre Kinder auch außerhalb der Unterrichtsstunden pädagogisch sinnvoll betreut werden.
Das Programm "Schule von acht bis eins" wird an allen städtischen Grundschulen in der Stadt Olpe angeboten.
Kosten für die KGS Düringerschule und KGS Gallenberg gem. Satzung
Hinsichtlich des Betreuungsangebots „Schule von acht bis eins“ findet ab dem Schuljahr 2013/2014 die Satzung vom 20.03.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ (OGS) und der „Schule von acht bis eins“ der Primarstufe der Schulen der Kreisstadt Olpe ausschließlich für den Bereich der Schulen KGS Düringerschule und KGS Gallenberg Anwendung.
Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass die Elternbeiträge für den Besuch der „Schule von acht bis eins“ an den o. g. Schulen für jedes Kind auf 192 Euro (=16,00 EUR/mtl.) pro Schuljahr festgelegt werden.
Der Beitrag gilt auch für Alleinerziehende oder Vollzeitpflegeeltern.
Ausnahme:
Ab dem Schuljahr 2013/2014 unterstützt die Kreisstadt Olpe Familien, die folgende Leistungen erhalten dahingehend, dass Eltern als Bezieher von
- Arbeitslosengeld II oder
- Sozialgeld oder
- Grundsicherung im Alter/bei dauerhafter voller Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
von den Elternbeiträgen für die "Schule von acht bis eins" nach Antrag befreit werden.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die „Schule von acht bis eins“ aufgenommen wird. Schließungszeiten der Einrichtung berühren die Beitragspflicht nicht.
Kosten für die KGS Rhode und KGS Hoherstein
Die Satzung für die KGS Düringerschule und KGS Gallenberg
Satzung vom 20.03.2013 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ (OGS) und der „Schule von acht bis eins“ der Primarstufe der Schulen der Kreisstadt Olpe
Gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 270), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474), § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2012 (GV NRW S. 514), und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2011 (GV NRW S. 385) sowie §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.03.2013 nachstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und der „Schule von acht bis eins“ in der Primarstufe der Schulen der Kreisstadt Olpe beschlossen.
§ 1
Beitragspflicht
1. Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche Gebühren für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ und der „Schule von acht bis eins“ (Elternbeiträge) erhoben.
2. Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes, das eine „Offene Ganztagsschule“ oder eine „Schule von acht bis eins“ besucht. Hinsichtlich des Betreuungsangebots „Schule von acht bis eins“ findet die Satzung ausschließlich für den Bereich der Schulen KGS Düringerschule und KGS Gallenberg Anwendung. Die Eltern haften als Gesamtschuldner. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der beiden Betreuungsangebote.
3. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern.
4. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
§ 2
Beitragshöhe
1. Der Elternbeitrag für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ wird für jedes Kind auf 720 Euro (=60,00 EUR/mtl.) pro Schuljahr festgelegt.
2. Der Elternbeitrag für den Besuch der „Schule von acht bis eins“ wird für jedes Kind auf 192 Euro (=16,00 EUR/mtl.) pro Schuljahr festgelegt.
3. Der Beitrag gilt auch für Alleinerziehende oder Vollzeitpflegeeltern.
4. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII (Kap. 3 und 4) sowie Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind für die Dauer des Leistungsbezugs in voller Höhe von dem Beitrag befreit.
5. Die Beiträge für die „Offenen Ganztagsschule“ und die „Schule von acht bis eins“ werden in zwölf monatlichen Raten fällig und sind jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats an die Kreisstadt Olpe zu zahlen.
§ 3
Umfang und Dauer der Beitragspflicht
1. Die Festsetzung der Elternbeiträge für die „Offene Ganztagsschule“ und die „Schule von acht bis eins“ erfolgt durch Bescheid der Kreisstadt Olpe. Beitragszeitraum für die „Offene Ganztagsschule“ ist das Schuljahr, d. h. er beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. Die Betreuung des Kindes erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der Kreisstadt Olpe und den Eltern abgeschlossenen Betreuungsvertrages.
2. Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die „Offene Ganztagsschule“ oder „Schule von acht bis eins“ aufgenommen wird. Schließungszeiten der Einrichtung berühren die Beitragspflicht nicht.
3. Bei einer nachgewiesenen Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen können entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag von der Kreisstadt Olpe erstattet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Beginn des Schuljahres 2013/14 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Kreisstadt Olpe wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahr seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigenverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kreisstadt Olpe vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Horst Müller, Bürgermeister
Olpe, 20. März 2013



