Offene Ganztagsschule im Primarbereich mit außerunterrichtlichen Angeboten
An folgenden städtischen Grundschulen sind derzeit offene Ganztagsschulen im Primarbereich eingerichtet:
- Gemeinschaftsgrundschule Hakemicke
- Kath. Bekenntnisgrundschule Düringer
- Kath. Bekenntnisgrundschule Hohenstein
- Kath. Bekenntnisgrundschule Gallenberg
Die außerunterrichtliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler erfolgt ganzjährig (ausgenommen die Pfingst- und Weihnachtsferien sowie 3 Wochen in den Sommerferien) - montags bis freitags - bis jeweils 16:00 Uhr (in den Ferien von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr). Für die zur Ganztagsbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, täglich ein Mittagessen einzunehmen.
Kosten für den offenen Ganztag
Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass der Elternbeitrag für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ für jedes Kind auf 720 Euro (=60,00 EUR/mtl.) pro Schuljahr festgelegt wird.
Der Beitrag gilt auch für Alleinerziehende oder Vollzeitpflegeeltern.
Ausnahme:
Ab dem Schuljahr 2013/2014 unterstützt die Kreisstadt Olpe Familien, die folgende Leistungen erhalten dahingehend, dass Eltern als Bezieher von
- Arbeitslosengeld II oder
- Sozialgeld oder
- Grundsicherung im Alter/bei dauerhafter voller Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
von den Elternbeiträgen nach Antrag befreit werden.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in den offenen Ganztag aufgenommen wird. Schließungszeiten der Einrichtung berühren die Beitragspflicht nicht.
Die Satzung für den offenen Ganztag
Gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 270), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW S. 474), § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.11.2012 (GV NRW S. 514), und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.07.2011 (GV NRW S. 385) sowie §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 06.03.2013 nachstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und der „Schule von acht bis eins“ in der Primarstufe der Schulen der Kreisstadt Olpe beschlossen.
§ 1
Beitragspflicht
1. Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche Gebühren für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ und der „Schule von acht bis eins“ (Elternbeiträge) erhoben.
2. Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten des Kindes, das eine „Offene Ganztagsschule“ oder eine „Schule von acht bis eins“ besucht. Hinsichtlich des Betreuungsangebots „Schule von acht bis eins“ findet die Satzung ausschließlich für den Bereich der Schulen KGS Düringerschule und KGS Gallenberg Anwendung. Die Eltern haften als Gesamtschuldner. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Besuch der beiden Betreuungsangebote.
3. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern.
4. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
§ 2
Beitragshöhe
1. Der Elternbeitrag für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ wird für jedes Kind auf 720 Euro (=60,00 EUR/mtl.) pro Schuljahr festgelegt.
2. Der Elternbeitrag für den Besuch der „Schule von acht bis eins“ wird für jedes Kind auf 192 Euro (=16,00 EUR/mtl.) pro Schuljahr festgelegt.
3. Der Beitrag gilt auch für Alleinerziehende oder Vollzeitpflegeeltern.
4. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII (Kap. 3 und 4) sowie Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind für die Dauer des Leistungsbezugs in voller Höhe von dem Beitrag befreit.
5. Die Beiträge für die „Offenen Ganztagsschule“ und die „Schule von acht bis eins“ werden in zwölf monatlichen Raten fällig und sind jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats an die Kreisstadt Olpe zu zahlen.
§ 3
Umfang und Dauer der Beitragspflicht
1. Die Festsetzung der Elternbeiträge für die „Offene Ganztagsschule“ und die „Schule von acht bis eins“ erfolgt durch Bescheid der Kreisstadt Olpe. Beitragszeitraum für die „Offene Ganztagsschule“ ist das Schuljahr, d. h. er beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. Die Betreuung des Kindes erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der Kreisstadt Olpe und den Eltern abgeschlossenen Betreuungsvertrages.
2. Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die „Offene Ganztagsschule“ oder „Schule von acht bis eins“ aufgenommen wird. Schließungszeiten der Einrichtung berühren die Beitragspflicht nicht.
3. Bei einer nachgewiesenen Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen können entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag von der Kreisstadt Olpe erstattet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Beginn des Schuljahres 2013/14 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Kreisstadt Olpe wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahr seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigenverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kreisstadt Olpe vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Horst Müller, Bürgermeister
Olpe, 20. März 2013



