Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr) sind in der Verfügung festzulegen.
Rechtliche Grundlagen
§ 6 Straßen- und Wegegesetz für das Land Norrhein-Westfalen (StrWG NRW)



