Zuschüsse für die Errichtung, Erweiterung und Instandsetzung von Sportstätten und Nebenanlagen
2. Zuschüsse für die Errichtung, Erweiterung und Instandsetzung von
Sportstätten und Nebenanlagen
2.1
Sportstätten im Sinne dieser Richtlinien sind alle Freiluftanlagen und Hochbauten, die der Ausübung sportlicher
Aktivitäten dienen.
2.2
Nebenanlage sind alle Einrichtungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sportstätte
stehen.
2.3
Für die Errichtung, Erweiterung und Instandsetzung von Sportstätten und Nebenanlagen wird grundsätzlich
ein Zuschuss in Höhe von 20 % der zuschussfähigen Kosten, maximal jedoch 15.338,76 €, gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Olpe eine andere Regelung treffen.
Abweichend von dieser Regelung werden max. 4 Tennisfelder mit einem Festbetrag von je 5.112,92 € bezuschusst.
2.4
Die für Baumaßnahmen bewilligten Mittel werden wie folgt ausgezahlt:
• 35 % nach Beginn der Bauarbeiten; der Baubeginn ist formlos anzuzeigen,
• 35 % nach Vorlage des Rohbauabnahmebescheides; bei Tiefbauarbeiten o.ä. wenn ca. 50
% der veranschlagten Gesamtkosten nachgewiesen werden,
• 30 % nach Vorlage des Schlussabnahmescheines; bei Tiefbauarbeiten o.ä. wenn ca 90 %
der veranschlagten Gesamtkosten nachgewiesen werden.
In begründete Einzelfällen können andere Auszahlungsmodalitäten vereinbart werden.
2.5
Zuschussfähig im Sinne dieser Richtlinien sind nur die Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Ausführung der Maßnahme stehen und durch Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages nachgewiesen
werden.
2.6
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn
• die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
• die Eigenleistungen des Antragstellers in angemessenem Verhältnis zu seiner Finanzkraft
und zu dem beantragten Zuschuss stehen,
• weitere Zuschussquellen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden,
• der Antragsteller die Bewilligungsbedingungen anerkannt hat,
• die geplante Anlage den jeweils gültigen Normen entspricht.
2.7
Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die geförderten Anlagen mindestens 25
Jahre dem vorgesehenen Verwendungszweck erhalten bleiben.
Werden sie vor Ablauf dieser Frist ihrem Zweck entzogen, kann eine anteilige Rückzahlung verlangt werden.
Vor Ablauf von 25 Jahren nach Bewilligungsdatum ist eine weitere Förderung, die im Zusammenhang mit
der ursprünglichen Maßnahme steht, ausgeschlossen.
Sportstätten und Nebenanlagen
2.1
Sportstätten im Sinne dieser Richtlinien sind alle Freiluftanlagen und Hochbauten, die der Ausübung sportlicher
Aktivitäten dienen.
2.2
Nebenanlage sind alle Einrichtungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sportstätte
stehen.
2.3
Für die Errichtung, Erweiterung und Instandsetzung von Sportstätten und Nebenanlagen wird grundsätzlich
ein Zuschuss in Höhe von 20 % der zuschussfähigen Kosten, maximal jedoch 15.338,76 €, gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Olpe eine andere Regelung treffen.
Abweichend von dieser Regelung werden max. 4 Tennisfelder mit einem Festbetrag von je 5.112,92 € bezuschusst.
2.4
Die für Baumaßnahmen bewilligten Mittel werden wie folgt ausgezahlt:
• 35 % nach Beginn der Bauarbeiten; der Baubeginn ist formlos anzuzeigen,
• 35 % nach Vorlage des Rohbauabnahmebescheides; bei Tiefbauarbeiten o.ä. wenn ca. 50
% der veranschlagten Gesamtkosten nachgewiesen werden,
• 30 % nach Vorlage des Schlussabnahmescheines; bei Tiefbauarbeiten o.ä. wenn ca 90 %
der veranschlagten Gesamtkosten nachgewiesen werden.
In begründete Einzelfällen können andere Auszahlungsmodalitäten vereinbart werden.
2.5
Zuschussfähig im Sinne dieser Richtlinien sind nur die Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Ausführung der Maßnahme stehen und durch Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages nachgewiesen
werden.
2.6
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn
• die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
• die Eigenleistungen des Antragstellers in angemessenem Verhältnis zu seiner Finanzkraft
und zu dem beantragten Zuschuss stehen,
• weitere Zuschussquellen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden,
• der Antragsteller die Bewilligungsbedingungen anerkannt hat,
• die geplante Anlage den jeweils gültigen Normen entspricht.
2.7
Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung bewilligt, dass die geförderten Anlagen mindestens 25
Jahre dem vorgesehenen Verwendungszweck erhalten bleiben.
Werden sie vor Ablauf dieser Frist ihrem Zweck entzogen, kann eine anteilige Rückzahlung verlangt werden.
Vor Ablauf von 25 Jahren nach Bewilligungsdatum ist eine weitere Förderung, die im Zusammenhang mit
der ursprünglichen Maßnahme steht, ausgeschlossen.



