Investitionszuschüsse
1. Investitionszuschüsse
Allgemeines
1.1. Investitionszuschüsse können für
a) die Errichtung, Erweiterung und Instandsetzung von Sportstätten und den dazugehörenden
Nebenanlagen
b) den Erwerb von Sportstätten gewährt werden.
1.2 Anträge auf Investitionszuschüsse sind vom Träger der Maßnahme bis zum 31.07. des dem Antragsjahr
(Haushaltsjahr) vorangehenden Jahres schriftlich beim Schul-, Kultur- und Sportamt der Stadt Olpe
einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
• Baugenehmigung,
• Bauplan,
• Kostenplan,
• Finanzierungsübersicht.
1.3 Für bereits begonnene Maßnahmen werden Zuschüsse nicht bewilligt.
Die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist möglich, wenn die Maßnahme grundsätzlich förderungswürdig
und die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Aus der Genehmigung zu vorzeitigen Baubeginn kann
kein Anspruch auf Zuschussgewährung hergeleitet werden.
1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Zuwendungen werden nur im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
1.5 Mit der Ausführung der geplanten Maßnahme ist unverzüglich nach Erteilung des Bewilligungsbescheides
zu beginnen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach
Bewilligungsdatum mit dem Projekt begonnen wurde (Baubeginn, Bestellung etc.).
1.6 Nach Abschluss der Maßnahme ist grundsätzlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Allgemeines
1.1. Investitionszuschüsse können für
a) die Errichtung, Erweiterung und Instandsetzung von Sportstätten und den dazugehörenden
Nebenanlagen
b) den Erwerb von Sportstätten gewährt werden.
1.2 Anträge auf Investitionszuschüsse sind vom Träger der Maßnahme bis zum 31.07. des dem Antragsjahr
(Haushaltsjahr) vorangehenden Jahres schriftlich beim Schul-, Kultur- und Sportamt der Stadt Olpe
einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
• Baugenehmigung,
• Bauplan,
• Kostenplan,
• Finanzierungsübersicht.
1.3 Für bereits begonnene Maßnahmen werden Zuschüsse nicht bewilligt.
Die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist möglich, wenn die Maßnahme grundsätzlich förderungswürdig
und die Gesamtfinanzierung gesichert ist. Aus der Genehmigung zu vorzeitigen Baubeginn kann
kein Anspruch auf Zuschussgewährung hergeleitet werden.
1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Zuwendungen werden nur im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
1.5 Mit der Ausführung der geplanten Maßnahme ist unverzüglich nach Erteilung des Bewilligungsbescheides
zu beginnen. Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach
Bewilligungsdatum mit dem Projekt begonnen wurde (Baubeginn, Bestellung etc.).
1.6 Nach Abschluss der Maßnahme ist grundsätzlich ein Verwendungsnachweis vorzulegen.



