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Preisangaben und Preisauszeichnungen

Händler, die Waren an den Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet, diese mit einem Grundpreis auszuzeichnen.

Die Preisangabenverordnung fordert unter anderem, dass Preise gegenüber Endverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Grundpreis). Eine etwaige Rabattgewährung ist nicht Bestandteil des Grundpreises. Die bloße Angabe von Nettopreisen mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ gegenüber Endverbrauchern sind somit unzulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Nach der Grundpreisverordnung – die Bestandteil der Preisangabenverordnung ist - muss auch der Preis je Mengeneinheit angegeben werden. Die Mengeneinheit ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter. Ausnahmen gelten für Haushaltswaschmittel und verschiedene kosmetische Mittel.

Rechtliche Grundlagen