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Bürgerservice - Was erledige ich wo?

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Wanderlager

Bei einem Wanderlager handelt es sich um Verkaufsveranstaltungen, in denen vorübergehend reisegewerberechtlich von einer festen Verkaufsstelle Waren verkauft und Bestellungen entgegengenommen werden.

Der Zweck eines Wanderlagers besteht gerade darin, für eine kurze Zeit in einem bestimmten Gebiet das Kaufinteresse abzuschöpfen und danach andernorts den selben Zweck zu verfolgen.

Bei einem Wanderlager handelt es sich um eine Verkaufsveranstaltung, die nicht erlaubnispflichtig ist. Der Betreiber eines Wanderlagers muss daher im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

Ein Wanderlager ist jedoch zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll.

Eine öffentliche Bekanntmachung liegt auch dann vor, wenn die Werbung nur einem kleineren Personenkreis zugeht, die Veranstaltung als solche aber jedermann ohne förmliche Zulassung offen steht (wie etwa bei der Verteilung von „Einladungen“ an die Bewohner eines bestimmten Hauses oder Häuserblocks und die Aufforderung, auch Freunde mitzubringen).

Rechtliche Grundlagen