Gewerbe
Wer im Stadtgebiet der Kreisstadt Olpe eine selbständige Tätigkeit beginnen möchte, ist verpflichtet, die Gewerbeanzeige mit Beginn der Tätigkeit bei der Gewerbemeldestelle im Ordnungsamt anzuzeigen.
Informationen zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes finden Sie im folgenden:
Gewerbean-, um- und abmeldungen
Darüber hinaus muss nicht nur der Beginn eines selbständigen Gewerbes angezeigt werden, sondern auch wenn
- der bereits gemeldete Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird (Gewerbeummeldung),
- ein weiteres Gewerbe hinzugenommen wird (Gewerbeummeldung),
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird (Gewerbeummeldung),
- das Gewerbe auf Waren oder Dienstleistungen ausgedehnt wird (Gewerbeummeldung),
- ein gesamter Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle aufgegeben wird oder in eine andere Gemeinde verlegt wird oder ein Teilhaber ausscheidet (Gewerbeabmeldung).
Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, wenn
- sie Landwirtschaft, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben,
- sie eine höhere Berufsart ausüben (z. B. Architekt, Journalist),
- sie Arzt oder Anwalt sind,
- ihre berufliche Tätigkeit die Verwaltung eigenen Vermögens umfasst.
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn bei Ihrer Tätigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht besteht,
- Fortsetzungsabsicht vorliegt,
- ihre Tätigkeit von der Rechtsverordnung erlaubt ist.
Gewerbeformen
- das Marktgewerbe (Messen, Märkte, Ausstellen),
- das Reisegewerbe (siehe Reisegewerbekarte) und
- das Stehende Gewerbe
Stehendes Gewerbe
Der Begriff stehendes Gewerbe ist in der Gewerbeordnung nicht definiert. Von stehendem Gewerbe spricht man, wenn weder Reise- noch Marktgewerbe vorliegt.
Anzeigepflichtige Gewerbe / Form der Anzeige
Welche Gewerbe sind anzeigepflichtig und welche Form ist für die Anzeige erforderlich?
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertretern.Darüber hinaus gibt es noch gewerbliche Tätigkeiten, bei denen kein aufwendiges Erlaubnisverfahren notwendig ist, die aber dennoch einer besonderen Überwachung durch uns bedürfen. Hierzu gehören:
An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen, soweit sie nicht unter Punkt 3 fallen,durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Da in diesen Fällen ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden muss, empfiehlt es sich, die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt persönlich vorzunehmen.
Form der Anzeige
Die Gewerbeanzeige ist, wenn möglich, persönlich beim Ordnungsamt - Gewerbeangelegenheiten - vorzunehmen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Gewerbetreibenden die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung),
- bei Bevollmächtigung eine Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten,
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug,
- bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und einer Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Je nach Art des Gewerbes können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein. Es empfiehlt sich daher eine vorherige Anfrage bei der Gewerbemeldestelle.
Je nach Gewerbeart sind neben der Gewerbeanmeldung weitere Erlaubnisse erforderlich, deshalb empfiehlt sich immer eine vorherige Rücksprache mit der Gewerbemeldestelle.
Sollte eine persönliche Gewerbemeldung von Ihnen nicht möglich sein, so können Sie die entsprechenden Meldeformulare hier erhalten.
Gewerbeflächen
Gebühren und Steuern
Es gelten folgende Gebührensätze:
- Gewerbean- bzw. -ummeldung:
- a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind Gebühr: Euro 26,00 Euro
- b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind Gebühr: Euro 33,00 Euro
- c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen Gebühr: Euro 13,00 Euro
- Gewerbeabmeldung: kostenfrei
Nähere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie im Bürgerinformationssystem.