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Bürgerservice - Was erledige ich wo?

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Stellplatzablösung

Grundsätzlich ist nach § 51 Landesbauordnung (BauO NRW) die Errichtung baulicher Anlagen nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe auf dem Baugrundstück hergestellt werden.

Im Einzelfall kann jedoch die Herstellung notwendiger Stellplätze auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein. In einem solchen Fall kann unter Umständen nach § 51 Abs. 5 BauO NRW die Zahlung eines sogenannten Ablösebetrages zugelassen werden. Die Höhe des Ablösebetrages ist gebietsabhängig und in der Stellplatzablösesatzung der Kreisstadt Olpe festgelegt.