Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird im Wesentlichen für Spielapparate (Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte, Musikboxen) und für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhoben.
Die Steuer für Spielapparate beträgt ab 01.01.2025 je Monat bei
- Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten
in Spielhallen = 4,8 v. H. des Spieleinsatzes
in Gaststätten = 4,8 v. H. des Spieleinsatzes - Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten
in Spielhallen = 35,00 €
in Gaststätten = 20,00 €
Bei gewerblichen Tanzveranstaltungen wird die Vergnügungssteuer auf der Grundlage verkaufter Eintrittskarten oder unter bestimmten Voraussetzungen als Pauschalsteuer erhoben.
Notwendige Unterlagen
Vergnügungsteuer begründene Unterlagen (beispielsweise Auslesestreifen von Gewinnspielautomaten, Eintrittskarten von Tanzveranstaltungen)