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Bürgerservice - Was erledige ich wo?

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Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird im Wesentlichen für Spielapparate (Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte, Musikboxen) und für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhoben.


Die Steuer für Spielapparate beträgt ab 01.01.2025 je Monat bei
  • Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten
    in Spielhallen  =   4,8 v. H. des Spieleinsatzes
    in Gaststätten  =  4,8 v. H. des Spieleinsatzes
  • Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten
    in Spielhallen  =     35,00 €
    in Gaststätten  =    20,00 € 

Bei gewerblichen Tanzveranstaltungen wird die Vergnügungssteuer auf der Grundlage verkaufter Eintrittskarten oder unter bestimmten Voraussetzungen als Pauschalsteuer erhoben.

Notwendige Unterlagen

Vergnügungsteuer begründene Unterlagen (beispielsweise Auslesestreifen von Gewinnspielautomaten, Eintrittskarten von Tanzveranstaltungen)

Rechtliche Grundlagen