Direkt zu:
Ti_Buergerservice1
Sprache 

Zusatzinformationen

Bürgerservice - Was erledige ich wo?

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Hundesteuer

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet von Olpe.


Die Steuer beträgt jährlich, wenn

  • nur ein Hund gehalten wird: 75,00 Euro je Hund (bis 2023: 64,00 Euro);
  • zwei Hunde gehalten werden: 90,00 Euro je Hund (bis 2023: 78,00 Euro);
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden: 105,00 Euro je Hund (bis 2023: 91,00 Euro).

Der Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinen Haushalt bei der Stadt anzumelden.
Dies gilt auch für die Abmeldung des Hundes. Beides ist über das Serviceportal möglich.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfebedürftiger Personen dienen.
Für Hunde, die zur Bewachung von einzeln stehenden Gebäuden (mehr als 200 m vom nächsten Wohnhaus entfernt) angeschafft worden sind, werden auf Antrag Ermäßigungen gewährt.
Ebenso wird eine Ermäßigung auf Antrag gewährt für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden, hier ist das entsprechende Prüfungszeugnis vorzulegen.

Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke ist dem Hund anzulegen und gilt zwei Jahre.

Sollte diese Hundesteuermarke verloren gehen, aben Sie über das Serviceportal die Möglichkeit, eine Hundesteuerersatzmarke zu beantragen.

Notwendige Unterlagen

Zur Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke abzugegeben und eine Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen oder die Anschrift des neuen Hundehalters mitzuteilen.

Rechtliche Grundlagen

Online An- und Abmeldung Ihres Tieres

Über das Serviceportal können Sie unter anderem Ihren Hund online an- bzw. abmelden.

Weitere gesetzliche Bestimmungen zur Hundehaltung

Unabhänig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes könnte die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundesgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.