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Zusatzinformationen

Bürgerservice - Was erledige ich wo?

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Straßenreinigung

Die Kreisstadt Olpe betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht den Grundstückseigentümern übertragen wird. Nach dem Straßenreinigungsgesetz können die Gemeinden eine Straßenreinigungsgebühr erheben. Seit 2007 wird nach einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in Olpe eine Gebühr für Sommer- und Winterdienst erhoben.


Gebührenmaßstab und Berechnungsgrundlage

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die gerundete Grundstücksfläche in Quadratmetern.Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der Zahl der erschließenden Straßen berücksichtigt. Wenn in Ihrem Bescheid mehrere Zeilen zur Straßenreinigungsgebühr enthalten sind, waren für Ihr Grundstück entsprechend mehrere Angrenzungen zu öffentlichen Straßen zu berücksichtigen.

Aus rechtlichen Gründen ist die Kreisstadt Olpe gehindert, den Anliegern an verkehrsreichen Straßen die Fahrbahnreinigung zu übertragen. In diesen Straßen wird die Fahrbahnreinigung und der Winterdienst (für die Fahrbahn) von der Kreisstadt Olpe durchgeführt, so dass auch beide Gebührenarten anfallen.

Die Benutzungsgebühr für die Sommerreinigung beträgt jährlich je Quadratmeter Grundstücksfläche:

  • in Reinigungsklasse S1  -  4 Cent (in 2023: 2 Cent)
  • in Reinigungsklasse S2  -  4 Cent (in 2023: 2 Cent)
  • in Reinigungsklasse S3  -  1 Cent (in 2023: 1 Cent)

Welcher Reinigungsklasse Ihre Straße angehört, ist in Anlage 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung festgelegt.

Die Benutzungsgebühr für die Winterwartung beträgt jährlich je Quadratmeter Grundstücksfläche:

  • in Reinigungsklasse W1  -  2 Cent (in 2023: 3 Cent)
  • in Reinigungsklasse W2  -  2 Cent (in 2023: 2 Cent)
  • in Reinigungsklasse W3  -  1 Cent (in 2023: 2 Cent)

Wie wird die Gebühr berechnet?

 Die Höhe der Gebühr wurde berechnet unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwands, nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre. Dabei sind bereits 30 % des Aufwands für das Allgemeininteresse angesetzt worden, die aus allgemeinen Steuereinnahmen finanziert werden. 70 % des Aufwands fließen in die Gebührenberechnung ein. Ist der zu berücksichtigende Aufwand höher oder niedriger als die Gebühreneinnahmen, dann werden Fehlbeträge oder Überschüsse nach den gesetzlichen Vorschriften in den Folgejahren berücksichtigt und damit mittelfristig ausgeglichen.

Wer ist Gebührenschuldner?

 Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Kreisstadt Olpe die Wahl hat, an wen sie ihre Forderung richtet. Bei Eigentümergemeinschaften werden die Gebühren in der Regel dem Eigentümer berechnet, der bisher auch für die Abfallentsorgungsgebühren aufgekommen ist. Die Verrechnung muss untereinander stattfinden.

Rechtliche Grundlagen

Winterdienst in Olpe

Informationen zu den Räum- und Streupflichten: Wer ist eigentlich für was zuständig?

Für den Winterdienst in Olpe sind sowohl die Kreisstadt als auch die Anliegenden zuständig.

Aber auch andere, wie beispielsweise Straßen NRW oder der Kreis Olpe können auf Straßen in Olpe für den Winterdienst verantwortlich sein.

Der Winterdienst ist aus Gründen der Verkehrssicherung rechtlich vorgeschrieben. Die einzelnen Aufgaben und die Zuständigkeiten sind in der Straßenreinigungssatzung der Kreisstadt Olpe beschrieben.

Pflichten der Anliegenden

Welche Pflichten haben Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bzw. Anliegende?

Schnee räumen und Glätte beseitigen

Einige Winterdienstpflichten sind per Satzung auf die Anliegenden übertragen. Diese können die Pflichten per Mietvertrag oder Hausordnung auf eine Mieterin oder einen Mieter oder auch auf mehrere Mieter:innen weitergeben. Alternativ kann mit Zustimmung der Kreisstadt Olpe eine dritte Person beauftragt werden.

Anlieger:innen sind Eigentümer:innen oder Pächter:innen eines erschlossenen Grundstücks.

Auch, wenn der Winterdienst übertragen wurde, bleiben die Anliegenden weiterhin in der Verantwortung und sollten die Durchführung des Winterdienstes durch Stichproben überprüfen.

Praxistip

Schneehaufen

Räumen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn! Das ist laut Straßenreinigungssatzung unzulässig. Fahrbahnverunreinigungen, tiefe, einspurige Fahrrinnen oder Parkplatzprobleme sind die Folge. Auch die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Rettungsdienste und Müllabfuhr können die Straßen dann nicht mehr befahren. Schieben Sie den Schnee auf den Rand des Bürgersteiges oder lagern Sie ihn nach Möglichkeit auf dem Grundstück.

Streumaterial

Bei Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen oder Straßen sind abstumpfende Mittel, wie z.B. Splitt, Sand o. ä. einzusetzen. Nur in Ausnahmesituationen wie bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen z.B. Treppen, Rampen, starkem Gefälle oder Ähnlichem, ist der Einsatz von Streusalz erlaubt. 

Wann muss geräumt und gestreut sein?

Werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Hinweis

Bei anhaltendem Schneefall oder bei Eisregen müssen die Winterdienstpflichten unverzüglich nach Beendigung der Niederschläge erfolgen.

Winterdienst auf Gehwegen

Bürgersteige entlang des eigenen Grundstücks sind mindestens in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen.

Ist kein Bürgersteig vorhanden, muss ein Streifen in einer Breite von einem Meter entlang des Grundstücks geräumt und gestreut werden.

Abwesenheit

Bei Abwesenheit (z.B. Urlaub, Arbeit) ist für eine Vertretung zu sorgen, die den Winterdienst übernimmt.

Praxistip - Streuprotokoll anlegen

Notieren Sie sich, wann (Datum und Uhrzeit) und wie (geräumt und gestreut) Sie den Winterdienst durchgeführt haben und bewahren Sie diese Unterlagen sorgfältig auf. Im Fall eines Unfalls und damit zusammenhängender Schadenersatzansprüche gegen Sie können Sie damit nachweisen, Ihre Winterdienstverpflichtung erfüllt zu haben.

Wo räumen und streuen die Fahrzeuge in der Kreisstadt Olpe?

Bundesstraßen und Landstraßen

Die Ortsdurchfahrten der B 54 in Lütringhausen in Lütringhausen und Altenkleusheim sowie der B 55 in Oberveischede, der L 711 in Neuenkleusheim, der L 563 in Rhode und die L 512 im Stadtkern werden von Straßen NRW im Auftrag der Kreisstadt Olpe geräumt und gestreut.

Kreisstraßen

Gleiches gilt für die Ortsdurchfahrten der K 6 Günsestraße/Martinstraße, K 6 Rhonard, K 10 Thieringhausen und K 36 Am Bratzkopf; hier erfolgt der Winterdienst durch den Kreis Olpe.

Ortsstraßen

Alle übrigen innerörtlichen Straßen werden durch die Kreisstadt Olpe oder von ihr beauftragten Unternehmen geräumt und gestreut. In flachen Wohnstraßen wird im Regelfall nur geräumt.

Kein nächtlicher Winterdienst

Der Winterdienst auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet findet in der Zeit von ca. 5.00 Uhr morgens bis maximal 20.00 Uhr abends statt. Eine nächtliche Räum- und Streupflicht gibt es nicht.

Haben Sie weitere Fragen? Sie erreichen uns während der allgemeinen Geschäftszeiten der Stadtverwaltung unter

Service Winterdienst

0 27 61 - 83 12 98

0 27 61 - 83 12 92

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