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Niederschlagswassergebühren

Abwassergebühren, die als Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erhoben werden,  sind für Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind und für Grundstücke, die über Grundstücksentwässerungsanlagen verfügen, zu entrichten.


Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten beziehungsweise überbauten und / oder befestigten Grundstücksfläche von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

Maßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist die Quadratmeterzahl der bebauten/überbauten bzw. befestigten Grundstücksfläche, von der Regenwasser in das städtische Kanalisationsnetz gelangt. Dabei reicht es auch aus, wenn das Wasser dem Kanalnetz oberirdisch aufgrund von Gefälle zuläuft. Für je ein Quadratmeter bebauter/überbauter bzw. befestigter Fläche wird eine Gebühr von 0,52 Euro (unverändert) erhoben.

Unter Umständen weicht die auf dem Bescheid dokumentierte Quadratmeterzahl von jener ab, die Sie angegeben haben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die ermittelten Flächen je nach Befestigungsart unterschiedlich klassifiziert und rabattiert sind.

Folgende Klassen sind zu unterscheiden:

  • Klasse 1: wasserundurchlässige Flächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine, Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind).

Grundstücksflächen der Klasse 1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig.

  • Klasse 2: eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, insbesondere versickerungsfähiges Pflaster (Ökopflaster, Rasengittersteine, Schotter, Kies, Splitt usw.).

Grundstückflächen der Klasse 2 werden wegen ihrer eingeschränkten Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit nur zu 70 % als bebaute/überbaute bzw. befestigte Fläche veranlagt.

  • Klasse 3: Gründächer-Dachflächen, deren Pflanzendecke dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.

Grundstücksflächen der Klasse 3 werden nur zu 50 % als bebaute/überbaute bzw. befestigte Fläche veranlagt.

Eine weitere Besonderheit gilt für Flächen, die an eine Zisterne angeschlossen sind:

Bebaute/überbaute bzw. befestigte Flächen, die an eine Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage angeschlossen sind, werden nur mit 70 % der Flächen gebührenpflichtig veranlagt, sofern das Speichervolumen der Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage mindestens 2 m³ beträgt sowie je Quadratmeter angeschlossener Versiegelungsfläche (Dachteil- bzw. befestigte Flächen) ein Rückhaltevolumen von mindestens 30 Litern vorhanden ist und die Zisterne bzw. Regenwassernutzungsanlage einen Notüberlauf in den Kanal aufweist.

Grundstückseigentümer werden gebeten, diese Hinweise und Erläuterungen an ihre Mieter weiterzugeben.

Notwendige Unterlagen

Lageplan des Grundstückes

Gebühren

Sie betragen je Quadratmeter abflusswirksamer Grundstücksfläche:

in 2020: 0,46 Euro

in 2021: 0,46 Euro

in 2022: 0,43 Euro

in 2023: 0,52 Euro

in 2024: 0,52 Euro.

Rechtliche Grundlagen