Klärschlammentsorgung
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der festgelegten Einschränkungen berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
Die Kreissadt Olpe hat die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch jährlichen Auftrag an eine Firma übertragen.
Gebührenpflichtige sind der Grundstückseigentümer, wenn ein Erbbaurecht betellt ist, der Erbbaubeechtigte.
Die Veranlagung zur Benutungsgebühr erfolgt durch ein Gebührenbescheid.
Gebühren
Rechtliche Grundlagen
- Satzung der Kreisstadt Olpe über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
