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Kostenersatz für Kanalhausanschlüsse

§ 10 KAG NRW bestimmt, dass ein Kostenersatz für den Aufwand zur Herstellung von Haus- und Grundstückanschlüssen an die öffentliche Abwasseranlage zu leisten ist.

Kostenersatzpflichtig ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten des Grundstücks.

  • Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage*) bis zu und einschließlich der Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück.
  • Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Inspektionsöffnung bis zum dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt.

*) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussstutzen bis zu einer Länge von 15 Zentimetern ab der Außenwand des öffentlichen Sammlers. Überschreitet der Anschlussstutzen eine Länge von 15 Zentimeter ab der Außenwand des öffentlichen Sammlers, so gehört er nur bis zu dieser Länge zur öffentlichen Abwasseranlage, ansonsten zur Grundstücksanschluss- oder Straßeneinlaufanschlussleitung.

Der Aufwand für die Herstellung eines Kanalanschlusses wird nach Einheitssätzen ermittelt und beträgt zurzeit:

  1. bei den Herstellungskosten je lfd. Meter Anschlussleitung DN 150 mm für Schmutz- oder Mischwasserkanal = *126,70* EUR/lfd. Meter,
  2. bei den Herstellungskosten je lfd. Meter Anschlussleitung DN 150 mm für Regenwasserkanal = *91,08* EUR/lfd. Meter,
  3. bei den Herstellungskosten für einen Kunststoff-Kontrollschacht DN 400 - 600 mm für Schmutz- und/oder Mischwasseranschluss = *879,00* EUR/Stück und
  4. bei den Herstellungskosten für einen Kunststoff-Kontrollschacht DN 400 - 600 mm für Regenwasseranschluss = *728,00* EUR/Stück

Der Aufwand für die Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und Herstellung von Anschlussleitungen wird nach tatsächlichen Kosten ermittelt, wenn der Durchmesser größer ist, als festgelegt. Die Unterhaltung von Anschlussleitungen wird ebenfalls nach tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung bzw. sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

Rechtliche Grundlagen

  • § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
  • Satzung der Kreisstadt Olpe über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwasergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

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