Grabgestaltung
Ein Grab ist die letzte Ruhestätte für Angehörige oder Freunde. Es ist der Ort des Gedenkens und ein Platz der Trauer. Die Gestaltung des Grabes spielt dabei eine wichtige Rolle. Sie ermöglicht es den Hinterbliebenen Abschied zu nehmen. Im Folgenden möchte die Friedhofsverwaltung auf einige Regeln zur Gestaltung von Gräbern hinweisen.
Grabgestaltung und Grabpflege
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Gestaltung der Gräber ist deshalb dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. So sind zum Beispiel nur Pflanzen zu verwenden, deren Wuchs nicht höher als 1,75 m sein wird.
Die Grabstätte muss im Rahmen der Bestimmungen der städtischen Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Der für die Grabstätte Verantwortliche kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
Grabmalgenehmigung
Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls die vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sofern ein Grabmal, eine Grabeinfassung oder eine sonstige bauliche Anlage im Zuge einer Beisetzung entfernt (zum Beispiel wegen des Grabaushubs oder der Beschriftung) wurde und wieder errichtet werden soll, ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
- für das Grabmal, die Grabeinfassung und sonstige bauliche Anlagen wurde bereits bei Ersterrichtung eine Zustimmung erteilt und
- das Grabmal, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen werden entsprechend der vorliegenden Zustimmung hinsichtlich Materialstärke, Fundament und Dübelstärke und -länge entsprechend den geltenden technischen Bestimmungen wieder errichtet,
nur eine Anzeige dieser Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ausreichend.
Dem Antrag auf Erteilung einer Grabmalgenehmigung sind in einfacher Ausfertigung die Angaben über die sicherheitsrelevanten Daten (zum Beispiel zum Grabmal, zum Sockel, zur Grabeinfassung, zur Grababdeckung und zur Fundamentierung) sowie der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen.
Formulare (für die Beantragung einer Grabmalgenehmigung)
Antrag auf Erteilung einer Grabmalgenehmigung (Seite 1)
Sicherheitsrelevante Daten (Seite 2)
Sicherheitsrelevante Daten - alternative Gründung (Seite 3)
Sicherheitsrelevante Daten - alternative Gründung / tragende Einfassung (Seite 3)
Abnahmebescheinigung
Abnahmeprüfung
Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung beantworten Ihnen gerne weitere Fragen zu den Regelungen der Grabgestaltung und der Grabmalgenehmigung.