Lernmittelfreiheit
Nach § 96 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen werden den Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen und Ersatzschulen die nach § 30 Schulgesetz eingeführten Lernmittel abzüglich des sich aus der Verordnung zu § 96 Absatz 5 Schulgesetz ergebenden Eigenanteils zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen.